Nicht nur Angestellte, auch Selbstständige können der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Das gilt zum Beispiel für KSK-Versicherte – für die führt die Künstlersozialkasse auch Rentenversicherungsbeiträge ab.
Rentenversicherungsbeiträge bezahlen (und zwar im Gegensatz zu KSK-Mitgliedern in voller Höhe aus eigener Tasche) müssen aber z.B. auch Lehrer (im weitesten Sinne), Handwerker und Hebammen, um nur einige der “RV-Branchen” zu nennen, oder “arbeitnehmerähnliche” Selbstständige, die überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Ob Sie selbst von der Rentenversicherungspflicht betroffen sind, oder ob Sie sie vermeiden können, etwa durch eine Befreiung von der Versicherungspflicht, wie sie für Gründer möglich ist, das hat Robert Chromow in einem neuen Leitfaden zusammengefasst. Darin geht es auch um die Möglichkeiten der freiwilligen Rentenversicherung und die Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit, wie sie für Versicherte möglich ist, die bis Januar 1961 geboren sind.
Simon Hengel
17.03.10
in Auch-wissen-mitreden
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