Viele Eltern wissen gar nicht, dass sie zumindest einen Teil der Kosten, die die Betreuung ihrer Kinder verursacht, von der Steuer absetzen dürfen. Allerdings eben nur zu einem Teil – normalerweise kann man zwei Drittel der Ausgaben geltend machen.
Gegen diese Deckelung läuft ein Musterverfahren, das mittlerweile beim obersten deutschen Steuergericht angekommen ist, dem Bundesfinanzhof (BFH) in München. Und bis die Richter entscheiden, ob das Finanzamt vielleicht doch die gesamten Betreuungskosten berücksichtigen muss, ergehen nunmehr die Steuerbescheide in diesem Punkt vorläufig, und zwar auch rückwirkend für die Veranlagungszeiträume von 2006 bis 2008 und für 2009.
Sollte das Urteil positiv ausfallen (für die Eltern, nicht für den Finanzminister), kriegen erstere womöglich Geld vom Finanzamt zurück.
Wenn der Vorläufigkeits-Vermerk auf Ihrem Steuerbescheid fehlt, obwohl Sie Bettreuungskosten geltend gemacht haben, sollten Sie Widerspruch einlegen, um ggf. kein Geld zu verschenken!
Das ganze Thema ist mehr als kompliziert, wie immer, wenn es in Deutschland um Steuern geht. Aber Gott sei Dank gibt es Ann Yacobi – sie erklärt nicht nur die Sache mit der Vorläufigkeit, sondern auch die verschiedenen Möglichkeiten, Kinderbetreuungskosten vom Fiskus zurückzuholen:
"Kinderbetreuungskosten: Für Kinderbetreuung bis zu 4.000 Euro von der Steuer abziehen!"
Simon Hengel
24.02.10
in Auch-wissen-mitreden
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