Pfändbarkeit von Grabsteinen
Vor kurzem bin ich über ein Werk der Weltliteratur gestolpert, das zeigt, dass schöngeistige Edelfedern gleichzeitig durchaus auch pramatisch denkende, kreative Schuldenkönige sein können: “Die Kunst, seine Schulden zu bezahlen und seine Gläubiger zu befriedigen, ohne auch nur einen Sou auszugeben” – eine praktische Lebensanleitung für Menschen, denen wie dem Autor selbst die Gläubiger unablässig im Nacken sitzen und Schulden eintreiben wollen
A propos Schulden eintreiben: Unsere bei Wien beheimatete Forderungsmanagement-Expertin Dr. Ellen Ulbricht schrieb mir gestern zum Thema “berühmte Schuldner der Kulturgeschichte”:
“Gehen Sie mal über den Wiener Zentralfriedhof … da können Sie (theoretisch) eine Menge Forderungen auf einen Schlag eintreiben. Wobei ich allerdings befürchte, dass auch das schönste Mausoleum als unpfändbar gilt (was aber noch genauer zu prüfen wäre …). “
Als echter Profi hat sie geprüft, und siehe da, zumindest für Deutschland gibt es ein höchstinstanzliches Urteil zur Pfändbarkeit von Grabsteinen (BGH, 20.12.2005, VII ZB 48/05):
“Ein Grabstein ist wegen einer Geldforderung grundsätzlich jedenfalls dann pfändbar, wenn er unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde und der Steinmetz wegen seines Zahlungsanspruchs vollstreckt.”
Weitere lebensnahe Tipps und Infos für Gläubiger bietet übrigens unser Themenbereich Forderungsmanagement, der auch Wirksames gegen ausgekochte Schuldenkönige bereithält. Zumindest, so lange sie lebendig sind.
Simon Hengel
14.01.09
in Surfen-Staunen-Zeit-totschlagen
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