“Für ein Kind, das nach Abschluss einer Berufsausbildung ein eigenes gewerbliches Unternehmen betreibt, besteht kein Anspruch auf Kindergeld, selbst wenn das Kind sich gleichzeitig um einen Ausbildungsplatz für eine Zweitausbildung bemüht.” . Und zwar auch dann, wenn die Selbstständigkeit nur wenig abwirft: Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden:
Nachtrag (31.10): Dr. Ellen Ulbricht hat das Urteil auf akademie.de erläutert:
"Kindergeld für erwachsene Kinder: Kein Ausbildungswille, kein Kindergeld!"
Mir ist erst dadurch klar geworden, dass der Kernpunkt gar nicht im Gewerbebetrieb des Sohnes lag, sondern eben im Nachweis des Ausbildungswillens, der entscheidend ist. Mit einer etwas anderen Strategie hätte sich dieses Urteil wohl vermeiden lassen – was zeigt, wie sehr Eltern, die für volljährige Kinder Kindergeld beziehen, darauf achten sollten, bestimmte Fehler zu vermeiden:
Simon Hengel
29.10.07
in Auch-wissen-mitreden
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